SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Name des Vereins lautet „Initiative Madrenatura“. Die Initiative Madrenatura, mit Sitz in Berlin-Kreuzberg, verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Das öffentliche Eintreten für Umwelt- und Naturschutz.
2. Die Förderung von Projekten im Umwelt- und Naturschutz. Der Verein wird eigene Projekte durchführen. Teilweise, nicht überwiegend, können auch fremde, steuerbegünstigte Projekte steuerbegünstigter Körperschaften unterstützt werden. Diese Projekte müssen den Satzungszwecken von Madrenatura entsprechen.
3. Aktivitäten in den Themenfeldern Klimaschutz und Erhalt der biologischen Vielfalt. Im Sinne einer nachhaltigen Lebensweise, sollen regionale Kreisläufe zur Einsparung von Rohstoffen und Energie und damit für den Klimaschutz genutzt werden. Hierbei geht es insbesondere darum, die Transport- und Fahrtwege von Waren und Personen zu reduzieren und somit die Umweltbelastung zu senken.
4. Durch Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit. Beispielsweise durch die Durchführung von Veranstaltungen. Es soll eine breite Öffentlichkeit erreicht werden. Ziel ist es, das Problembewusstsein in der Bevölkerung zu erhöhen und die Menschen zu aktivem Handeln im Sinne der gesetzten Ziele zu bewegen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Diese sind stimmberechtigt und wählbar.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die den Vereinszweck unterstützt und den Verein und seine Ziele mit Beiträgen oder Spenden fördert. An den Mitgliederversammlungen kann beratend teilgenommen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der zu begründen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Die finanziellen Verpflichtungen des Mitgliedes gegenüber dem Verein bleiben vom Erlöschen der Mitgliedschaft unberührt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Streichung von der Mitgliederliste
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) mit dem Tod des Mitgliedes
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten ist.
Die Beendigung der Mitgliedschaft kann vom Vorstand durch die Streichung von der Mitgliederliste beschlossen werden, wenn zwei Jahre keine Beiträge entrichtet wurden, das Mitglied unter der in der Liste angegebenen bzw. zuletzt bekannten Adresse nicht zu erreichen ist oder ein stimmberechtigtes Mitglied innerhalb von drei Jahren nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilgenommen hat.
Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden in der Regel durch Bankeinzug im ersten Quartal des Kalenderjahres abgebucht. Bei Eintritt nach dem 30.06. eines Jahres halbiert sich der Mitgliedsbeitrag. Weitere Details können in einer Beitragsordnung geregelt werden.
§ 8 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich weitere Tagesordnungspunkte einbringen. Über Befinden oder Nichtbefinden dieser Tagesordnungspunkte wird in der Mitgliederversammlung entschieden.
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist schriftlich ein Protokoll zu führen, das durch den Schriftführer anzufertigen und durch diesen und den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 8 entsprechend.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und mindestens einem Beisitzer, der sich insbesondere um die fachliche Kontrolle der Projekte kümmert.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten (§ 26 BGB). Beide Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
5. die Buchführung,
6. die Erstellung des Jahresberichts,
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an andere Vereinsmitglieder delegieren.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Bei der Beschlussfassung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Der Vorstand hat über seine Vorstandssitzungen ein schriftliches Protokoll zu führen.
Der Vorstand kann eine von den Behörden verlangte formale Satzungsänderung ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen.
§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 13 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die GLS Treuhand e.V. Bochum, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.
Von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen,
Marburg, den 14. November 2009